Rund um´s Recht
Sehr geehrter Urlauber,
Sie haben sich für einen Urlaub im Ausland entschieden und sollten sich daher ggfs. mit den Gegebenheiten Ihres Urlaubslandes etwas vertraut machen.
So ist eben nicht alles, wie zu Hause, nicht so wie Sie es vielleicht von zu Hause kennen.
Aber genau das ist es ja, was den Urlaub im Ausland von dem im Heimatland unterscheidet.
Wir wollen Ihnen hier ein paar Dinge nennen, die auf Ameland und auch in den Niederlanden insgesamt anders sind als in Deutschland.
Wenn wir etwas vergessen haben sollten (für uns ist Ameland unser 2.tes Zuhause und daher vieles selbstverständlich), bitte informieren Sie uns.
Backofen
Ein Backofen ist in den Niederlanden kein Standard.
Wenn dieser in Ihrer Unterkunft vorhanden ist, weisen wir ausdrücklich darauf hin.
Ansonsten gilt, kein Backofen vorhanden.
Kochen auf Gasherden
Auch hier unterscheiden sich die Niederlande von uns, man kocht in der Mehrzahl auf einem Gasherd.
Elektroherde findet man in aller Regel nur in Oberwohnungen aus Brandschutzgründen.
Mikrowellen
Die meisten Ferienwohnungen und Bungalows sind mit Mikrowellen (als Backofenersatz) ausgestattet.
Einige verfügen auch über sogenannte Kombimikrowellen, in denen man Backen, Grillen usw. kann.
Bettenmaße
Standard sind in den Niederlanden Bettenmaße zwischen 1.40 und 1.60 Meter (Breite) bei Ehebetten sowie 80x200 bei Einzelbetten.
Ehebetten sind in den Niederlanden nicht unbedingt der Standard, es gibt mehr Einzelbetten als Ehebetten.
Wenn französische Betten angeboten werden, sind diese eher 1.40 x 2.00 Meter.
Kamin im Objekt;
Sollte sich in Ihrer Ferienunterkunft ein Holzkamin befinden, so wird das Kaminholz dafür natürlich nicht kostenlos vom Vermieter gestellt.
Dieses können Sie säckeweise an verschiedenen Stellen auf Ameland kaufen.
(Supermarkt, Tankstelle, Campingplätzen).
Manche Unterkünfte sind auch mit einem Gaskamin ausgestattet.
Wir vermitteln Ihnen Ferienunterkünfte auf der Insel Ameland, also in den Niederlanden.
Wir sind keine Versicherungsvertreter, empfehlen Ihnen aber ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, besser noch den Abschluss eines Paketes das sowohl die Reiserücktrittsversicherung als auch die Reiseabbruchversicherung beinhaltet.
Eine solche Versicherung erhalten Sie beim Versicherungsvertreter Ihres Vertrauens.
Angesichts dessen was Sie im Fall einer Stornierung verlieren können sollte es für Sie keine Frage sein, ob Sie sich dagegen schützen oder nicht.
Das sollten Sie unbedingt wissen!!
Sie treten Ihren wohlverdienten Urlaub an, es herrscht frohe und ausgelassene Stimmung, und ehe Sie sich versehen haben, ist es passiert - Sie oder Ihre Kinder haben dem Vermieter Ihrer Urlaubsunterkunft einen Schaden zugefügt.
Natürlich sind Sie haftpflichtversichert - also kein Problem denken Sie!
Aber beim genauen Studium Ihrer Police werden Sie feststellen, dass die meisten Haftpflichtversicherungen nur diejenigen Schäden bezahlen, welche an Teilen entstehen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z.B. Handwaschbecken, Türzargen, verklebte Teppichböden usw. aber nicht versichert, sind Schäden am Inventar, also genau den Dingen, die schnell mal kaputt gehen, Gartenstühle, Lampen, Ceranfelder beim Herd, TV-Gerät, Brandflecken im Couchpolster usw.
Auch uns ging es nicht anders, bis wir uns anlässlich eines Schadens von unserer Versicherung eines besseren belehren lassen mussten.
Ein Studium der Versicherungsbedingungen brachte es dann ans Tageslicht, keine Versicherung für Schäden am Mobiliar des Vermieters.
Es gibt gar nicht so wenige Gesellschaften, die den Ersatz von Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen, auch Ferienunterkünften, grundsätzlich nicht erstatten.
Eine ganz unangenehme Situation für Sie und den Vermieter, einige Gäste versuchen der Schadensregulierung durch Vertuschen zu entgehen, und sind so mitverantwortlich für ständig steigende Mieten und mitunter misstrauischen Vermietern, andere Gäste stehen zum verursachten Schaden und werden bitter enttäuscht, wenn Sie diesen Ihrer Versicherung melden.
Sie sollten daher Ihre Police einmal gründlich studieren, ob diese Dinge bei Ihnen versichert sind, wenn Sie nichts in den Unterlagen finden, lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung Ihrer Gesellschaft geben, dass Schäden am Inventar gemieteter Ferienunterkünfte und Hotels gedeckt sind.
Wir haben uns nachdem uns dieser Umstand bekannt wurde informiert und die zahlreichen Versicherungsgesellschaften sowie deren Leistungen angeschaut und festgestellt das bei vielen diese Schäden
n i c h t mitversichert sind.
Das kann für Sie zu einem finanziellen Abenteuer werden!! Da Sie selbstverständlich dem Vermieter/Hauseigentümer in jedem Fall zum Ersatz des angerichteten Schadens verpflichtet sind.
Sie sollten unbedingt Ihren Versicherungsschutz dahin gehend überprüfen und mit Ihrem Versicherer sprechen.
Versicherungsumfang | |
Haftpflicht | |
Beschädigungen von gemieteten Einrichtungsgegenständen in Hotels, Ferienwohnungen und -häusern | € 10.000 |
Auf diesen Punkt müssen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen unbedingt achten, ist es nicht mit aufgeführt sollten Sie Ihren Versicherer danach fragen. |
Wir bieten Ihnen die Onlinebuchung als eine Möglichkeit Ihre Unterkunft auf Ameland zu buchen. Bitte beachten Sie das Wir ausschließlich auf der Basis unserer AGB arbeiten und nur Unterkünfte vermitteln.
Bitte richten Sie Buchungsanfragen nur an uns, wenn wir als Kontaktadresse in der Objektbeschreibung genannt werden. Alle anderen Objekte müssen Sie direkt über den Vermieter buchen.
Eine kleine Bitte von uns an Sie:
Sie erleichtern uns unsere Arbeit enorm, wenn Sie vor dem Versand einer Onlinebuchung erst den entsprechenden Belegungsplan in der Objektbeschreibung anschauen.
Ihr Wunschtermin ist noch frei?; dann sollten Sie Ihre Buchung an uns senden.
Sie erhalten nach dem Eingang Ihrer Buchung bei uns eine Buchungsbestätigung per Mail, bitte prüfen Sie unsere Bestätigung auf evtl. Abweichungen, die wir farblich kennzeichnen, reagieren Sie nicht auf eine solche geänderte Bestätigung binnen 24-Stunden, gilt die Änderung als von Ihnen akzeptiert.
Für Ihre Unterlagen senden wir Ihnen einen Mietvertrag, aus dem Sie alle wichtigen Fragen wie z.B. "Anfahrt zur Unterkunft", "Lageplan der Unterkunft", "Bezahlung" etc. entnehmen können.
Diesen Mietvertrag erhalten Sie in Form einer pdf-Datei, welche sich im Anhang einer gesonderten Mail zusammen mit den AGB befindet.
Es kommt hin und wieder vor, das Mails dieser Art im Spam landen, bitte kontrollieren Sie daher Ihr Spampostfach auf einen entsprechenden Eingang.
Sollten Sie noch Fragen an uns haben, oder die Vertragsunterlagen nicht innerhalb 3 Werktage bei Ihnen eingegangen sein, dann schreiben Sie uns eine Mail, wir werden bemüht sein Ihre Fragen zu beantworten.
Rund um das Reiserecht
Sehr schnell und bequem kann man seine Reise im Internet buchen. Doch die Online-Buchung kann ihre Tücken haben. Nicht immer verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Traumangebot auch ein seriöser Veranstalter. So kann der einfache Mausklick in die Ferne schnell zum Reinfall werden.
Eine feine Sache, das Internet:
Mit ein paar Mausklicks spart man sich allerhand Wege - auch den ins Reisebüro. Wen jetzt doch noch das Fernweh packt, der findet meistens schnell ein günstiges Last-Minute-Angebot im Internet. Doch neben den bekannten Veranstaltern und Websites gibt es im Web auch viele kleine Anbieter und Reisebörsen, die Schnäppchen unterschiedlicher Veranstalter zusammenfassen.
Gerade in diesen Fällen sollte man genau hinschauen.
Als Erstes sollte man immer auf das Kleingedruckte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz AGB - achten.
Darin sollte auf jeden Fall enthalten sein, wer überhaupt der Anbieter ist und wo er seinen Geschäftssitz hat.
Des Weiteren sollte man darin alles über die Geschäftsabwicklung finden, also wie man bezahlt und welche Gebühren eventuell anfallen.
Auf keinen Fall dürfen in den AGB die Klauseln fehlen, die beispielsweise den Reiserücktritt oder eventuelle Reisemängel betreffen.
Die AGB müssen nach Experten-Meinung für den Kunden immer ohne Weiteres einsehbar sein, sonst werden sie auch nicht Bestandteil des Vertrages. Wenn man sie gefunden hat, sollte man sie am besten ausdrucken, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt. Eine ganz andere Frage ist, welcher Mausklick denn eigentlich rechtsverbindlich ist und den Vertrag mit dem Anbieter perfekt macht.
Sobald der Kunde per Email oder Kontaktformular bestätigt (z.B. ein Buchungs- oder Anfrageformular absendet), das er die Reise haben möchte, gibt er sozusagen ein Angebot für die Ware, in diesem Falle eine Reise, ab. Gleichzusetzen ist diese Bestätigung mit dem Abschicken eines Bestellscheins an einen Versandhandel oder die telefonische Bestellung. Wirksam wird der Vertrag aber erst, wenn man durch den Vermittler bzw. vom Anbieter selbst eine Buchungsbestätigung bekommen hat (es handelt sich um einen Reisevertrag nach §§ 651 a-m BGB). Einige schicken dazu eine E-Mail, andere senden einfach nur die Reiseunterlagen per Post, auch damit gilt der Kauf als besiegelt. Die Bezahlung erfolgt manchmal gegen Rechnung, per Kreditkarte oder als Direktinkasso (Überweisungsträger) des Veranstalters. Hier mahnen die Experten, darauf zu achten, dass die Übermittlung der Kreditkartendaten nur auf speziell geschützten Seiten oder telefonisch erfolgt.
Sobald dann die Reiseunterlagen/Tickets im heimischen Briefkasten angelangt sind, steht dem Urlaubsvergnügen eigentlich kaum noch etwas im Wege. Doch wenn der Urlaub dann so gar nicht hält, was die Internetseite versprochen hat, muss man auch bei einem Online-Schnäppchen nicht auf sein gutes Recht verzichten:
Zunächst einmal sollte man immer das Reiseangebot ausdrucken, weil man ja keinen Katalog als Beweis hat.
Dann gilt aber das Gleiche wie bei einer ganz normal im Reisebüro gebuchten Reise.
Bei Reisemängeln muss man immer schon vor Ort reklamieren und auf Abhilfe bestehen.
Wenn das nicht möglich ist, dann raten die Experten, Beweise zu sammeln oder Namen von Zeugen zu notieren.
So kann man versuchen, nach der Rückkehr eine Reisepreisminderung zu erreichen.
Doch nicht jede Laus, die einem im Urlaub über die Leber läuft, wird von Gerichten auch als Reisemangel anerkannt. Und bei einer sehr preiswerten Reise lohnt sich eine Klage zumeist sowieso nur bei schwerwiegenden Mängeln, weil sonst allein die Gerichtskosten schnell den Streitwert übersteigen können. Deshalb sollte man nach Rückkehr im Zweifelsfall einen Anwalt kontaktieren.Seit dem 30. Juni 2000 gilt für alle Distanzgeschäfte das Fernabsatzgesetz (FernAbsG, seit 01.01.2002 als Fernabsatzrecht integriert in das BGB), durch, dass zwei Standardinstrumente des Verbraucherschutzes in diesem Sektor eingesetzt werden: die Informationspflichten des Anbieters und die Widerrufsrechte des Verbrauchers. Erstere sollen dem Verbraucher so viele Informationen wie möglich über den Anbieter und seine Ware bzw. die Dienstleistung geben, Letzteres ihm auch nach einer - vielleicht übereilten - Bestellung die Möglichkeit verschaffen, die Ware ohne irgendwelche Nachteile innerhalb einer kurzen Frist wieder zurückzugeben.
Das Fernabsatzrecht regelt in § 312 c BGB u.a., worüber der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vom Unternehmer unterrichtet werden muss.
Bereits bei der Vertragsanbahnung müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers dem Verbraucher klar gemacht werden. Auf kommerziellen Internet-Seiten müssen somit Geschäftszweck (z.B. Versandverkauf oder Reisevermittlung) und Identität des Unternehmers, also die Rechtsform und die vollständige Adresse des Unternehmens aufgeführt werden.
Der Unternehmer muss zudem dafür sorgen, dass die Informationen auch nach dem Vertragsabschluss für den Verbraucher verfügbar sind. Zu diesem Zweck müssen die Daten dem Verbraucher in einer lesbaren Form zugehen, die diesem für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Diese Anforderungen erfüllt z.B. die Zusendung der Informationen via E-Mail.
In § 312 c Abs. 1 BGB werden die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt. Der Unternehmer hat dem Verbraucher demnach angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, zur Verfügung zu stellen, ihm notwendige Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Buchung klar und verständlich mitzuteilen, den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
Wie reklamiert man Mängel richtig - während der Reise?
Ist das Reiserecht überhaupt anwendbar?:
Das Reiserecht gilt grundsätzlich für Pauschalreisen.
Damit sind gemeint: Reiseangebote mit mindestens zwei Leistungen (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen).
Die Anmietung von Ferienwohnungen von privat (zum Beispiel über eine Zeitungsanzeige) fällt deswegen nicht unter das Reisevertragsrecht.
Hier gilt übrigens das Mietrecht und Mängel bei der Vermietung können zu einem Anspruch auf Mietminderung führen.
Sie haben Ihren wohlverdienten Urlaub gebucht und freuen sich auf erholsame Tage voller Sorglosigkeit.
Was tun, wenn Ihr Urlaub nicht das hält, was Sie sich bei seiner Buchung erhofft haben?
Treten Mängel auf, sollten Sie diese dem Vermieter unverzüglich mitteilen und Abhilfe verlangen.
Einzig richtiger Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Vermieter (die Vermittlungsstelle ist nicht zuständig).
Wenden Sie sich an den Vermieter oder seinen Ansprechpartner (Schlüsselverwalter) vor Ort. Erreichen Sie den Vermieter nicht, so können Sie diese auch telefonisch kontaktieren. Die Telefonnummer finden Sie im Mietvertrag aufgeführt.
Können Sie den Vermieter auch telefonisch nicht erreichen und eine Einigung mit dem Schlüsselverwalter ist nicht herbeizuführen, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit ameland-tips in Deutschland auf.
Wichtig! Während des Telefonates sollten neutrale Zeugen anwesend sein - möglichst nicht Reise- oder Ehepartner, sondern andere Urlaubsgäste.
Den Mangel bzw. die Mängel sollten Sie möglichst genau beschreiben oder zeigen Sie Ihre Beanstandungen persönlich. Fertigen Sie dazu ein Mängel-/Beschwerdeprotokoll an. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen neutralen Zeugen hinzu.
Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Sofern der Vermieter darauf eingeht, lassen Sie sich die Kenntnisnahme der Mängel schriftlich bestätigen. Einen rechtlichen Anspruch hierauf haben Sie aber nicht.
Führen Sie in Ihrem Mängel-/Beschwerdeprotokoll die von der Reiseleitung gemachten Abhilfeangebote auf.
Weist die Unterkunft schwerwiegende Mängel auf, können Sie in eigener Regie in eine andere Unterkunft ziehen. Im Regelfall wird ein erheblicher Mangel erst dann vorliegen, wenn der Reisepreis wegen des Mangels um mindestens 50 Prozent gemindert werden könnte.
Bei schwerwiegenden Mängeln können Sie den Reisevertrag auch kündigen und die Rückreise in eigener Organisation antreten. Auch hier besteht allerdings das bereits unter Punkt 8 beschriebene Risiko.
Beispiele für schwerwiegende Mängel (auch der Unterkunft):
Änderungen des An- und Abflugortes ohne wichtigen Grund ein Hotel, das 150 km vom ursprünglich gebuchten Ort entfernt liegt;
Zimmerabweichungen entgegen der Zusage (z.B. Doppelzimmer statt Dreizimmer-Appartement);
Objektabweichungen (z.B. Stadthotel statt Luxus-Beach-Hotel) erheblichem (Verkehrs-, Bau-) Lärm (wenn in den Reiseunterlagen nicht darauf hingewiesen wurde);
Gepäckverlust ab dem 4. Tag einer 14-tägigen Reise;
Dienstleistungen, die erheblich beeinträchtigt sind;
verschmutztes und verwahrlostes Ferienappartement;
Wichtig!
Sowohl bei einem selbst organisierten Umzug als auch bei einer Kündigung sollten Sie der Reiseleitung schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe des Mangels setzen und die beabsichtigte Konsequenz (Umzug, Kündigung) androhen.
Vorsicht!
Es besteht das Risiko, dass das Gericht die Mängel für einen Umzug im Nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt oder die Kündigung nicht als wirksam anerkennt und Sie keine Erstattung erhalten.
Sichern Sie Beweise.
Vor Gericht sind Sie verpflichtet, die tatsächliche Existenz sowie Art und Umfang der Mängel zu beweisen. Des Weiteren ist auch die Reklamation der Mängel vor Ort, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung beweispflichtig. Zur Beweissicherung kommen Fotos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als Zeugen, aber auch Beschreibungen der Mängel u.ä. in Betracht.
Bei den Zeugen sollten Sie darauf achten, dass diese vor Gericht auch als neutral gelten und dass sie das bestätigen können, was Sie bemängeln.
Schlägt Ihnen die Reiseleitung eine Abfindungsvereinbarung in Verbindung mit einer Verzichtserklärung vor, dann unterschreiben Sie diese nur, wenn Sie sicher sind, dass dadurch ein gerechter Ausgleich herbeigeführt wird.
Sie hatten sich auf Ihren Urlaub gefreut und haben dann vor Ort eine unangenehme Überraschung erlebt.
Sie haben am Urlaubsort alles in Ihrer Macht stehende getan und wollen nun Ihre Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen?
Ansprüche wegen Reisemängeln müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reisebeendigungstermin beim Vermieter geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Tag an dem Sie tatsächlich von der Reise zurückgekehrt sind, sondern der Rückreisetag, der in den Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist.
Dazu können Sie sich auch eines Anwalts bedienen. Wenn Sie Mängel erst nach der dieser Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden. Die Reklamation sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und zwar per Einschreiben mit Rückschein, um im Zweifelsfall später beweisen zu können, dass der Vermieter dieses auch tatsächlich erhalten hat.
In der Reklamation müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Aus Ihrem Schreiben muss sich klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur so wird die Ausschlussfrist gewahrt. Sie müssen den Anspruch nicht sofort beziffern. Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, wenn Sie ggf. erst einmal abwarten, was Ihnen der Vermieter anbietet.
Die Reklamation muss von allen erwachsenen Teilnehmern unterschrieben werden. Haben Sie eine Gruppenreise gemacht, hatte aber nur einer den Reisevertrag unterschrieben, wird derjenige zweckmäßigerweise auch die rechtlichen Schritte einleiten und verfolgen. Dazu sollte er sich von allen Reiseteilnehmern eine entsprechende schriftliche Vollmacht geben lassen.
Wenn Sie vor Gericht ziehen wollen, müssen Sie (und ggf. Ihr Anwalt) berücksichtigen, dass die Gerichte im Allgemeinen strenge Anforderungen an den Beweis des Mangels stellen.
Es ist ratsam sich der Erfahrung eines Anwaltes zu bedienen, um Fehlern bei der Reklamation vorzubeugen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann meist schon nach einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen.
Vor Gericht gilt:
Nicht um jeden Preis auch noch den letzten Euro herausquetschen wollen. Das Gericht könnte Sie sonst leicht als Querulanten einschätzen, und zwar mit den entsprechenden Folgen für Ihre Klage.
Ansprüche wegen eines Mangels unterliegen grundsätzlich einer 6-monatigen Verjährungsfrist, die ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese Frist verstrichen und beruft sich der Vermieter auf die Verjährung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Nicht umsonst sagen die Rechtsvertreter in unserem Land "Vor Gericht und auf hoher See befinden wir uns alle in der Hand Gottes"